"Freunde & Förderer des Feuerwehrmuseums Eisenhüttenstadt" e.V.

Vereinssatzung

§ 1, Zweck

1.) Der Verein "Freunde und Förderer des Feuerwehrmuseums Eisenhüttenstadt" e.V. mit Sitz in Eisenhüttenstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar       gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff.AO).

2.) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung und Förderung des       Feuerwehrmuseums verwirklicht. Hierbei stellt sich der Verein die Aufgabe, die Erhaltung und Pflege der historischen Sammlung von Feuerwehrgeräten       und Feuerwehrtechnik und deren weiteren Ausbau zu fördern.

3.)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2, Sitz, Name und Geschäftsjahr des Vereins

1.) Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer des Feuerwehrmuseums Eisenhüttenstadt" e.V.

2.) Der Sitz des Vereins ist Eisenhüttenstadt.

3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3, Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden, die an der Verwirklichung der      Vereinsziele interessiert ist. Mitglieder des Vereins können auch nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften werden, falls durch ihre Mitgliedschaft       eine Förderung des Vereinszweckes zu erwarten ist.

2.) Die Mitgliedschaft ist - mittels einer an den Vereinsvorstand gerichteten schriftlichen Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur     ;Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet - zu beantragen.

3.) über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei ablehnender Entscheidung sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich     mitzuteilen. Der Antragsteller hat Beschwerderecht in schriftlicher Form gegenüber der Mitgliederversammlung . Die Beschwerdefrist beträgt einen      Monat. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4.) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • a) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
  • b) den Tod eines Mitgliedes,
  • c) Ausschließung mangels Interesse - die durch einen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann - wenn ohne Grund für mindestens zwölf     Monate die Beiträge nicht entrichtet worden sind,
  • d) förmliche Ausschließung aus dem Verein. Eine Ausschließung kann in begründeten Fällen durch den Vorstand erfolgen; insbesondere dann, wenn das     Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

5.) Die Entscheidung über eine Ausschließung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Es kann innerhalb einer Frist von einem     Monat nach Bekanntgabe Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

6.) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

7.) Auf Antrag des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 4, Gewinne, Vereinsmittel, Mitgliedsbeitrag

1.) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch freiwillige Zuwendungen, Spenden, Sachleistungen und Mitgliedsbeiträge aufgebracht.

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4.) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag jeweils im Voraus zum 3. Werktag des Kalenderjahres mittels Erteilung einer Einzugsermächtigung.

§ 5, Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung im Sinne des § 6,

2.) der Vorstand im Sinne des § 7.

3.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 6, Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im I. Quartal, abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

  • a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  • b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • c) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und dessen Entlastung,
  • d) den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan f&uunl;r das kommende Geschäftsjahr,
  • e) die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
  • f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • g) den Widerspruch im Zusammenhang mit einer Neuaufnahme bzw. bei Ausschluss,
  • h) jährliche Wahl eines Kassenprüfers, der sein Amt für zwei Jahre ausübt, sodass nach Ablauf des ersten Jahres jeweils zwei Kassenpüfer tätig sind,
  • i) Entgegennahme und die Bestätigung der Ergebnisse der jährlichen Kassenprüfung.

2.) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die       Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Einladung.

3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung von einem       anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die     Leitung der Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, den die       Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Anwesenden zu wählen hat.

4.) Zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist die Vertretung eines Mitgliedes, durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes       Mitglied, möglich. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Das bevollmächtigte Mitglied darf jedoch höchstens       drei Mitglieder vertreten.

5.)Über die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mehr als eins der       erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

6.) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als       ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

7.) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen       Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen     Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt    anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die im § 1 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des       zuständigenFinanzamtes.

8.) Bei Wahlen ist gewählt, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem       Versammlungsleiter zu ziehende Los.

9.) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen       Schriftführer zu unterzeichnen ist.

10.) Die außerordentliche Einberufung einer Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel       der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 7, Vorstand des Vereins

1.) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln durch die Mitgliederversammlung.

2.) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und den Beisitzern.

3.) Entfällt ersatzlos.

4.) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Funktionsverteilung obliegt dem Vorstand . Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre.       Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für dessen restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

5.) Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgremien schaffen. Der Vorstand ist      beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit      gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen,zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt. Die Einladung ergeht schriftlich      mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende, im Falle      seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzungen. über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

7.) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 8, Auflösung des Vereins und Änderung der Satzung

1.) Die Auflösung des Vereins kann eine eigens für diesen Zweck berufene Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen      Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 7 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2.) Die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung gilt entsprechend für die Satzungsänderung.

3.) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins dem

     Traditions- & Feuerwehrverein Löschzug Fürstenberg (Oder) e.V.

     zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

     Eisenhüttenstadt, 03. Juni 2016

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