"Freunde & Förderer des Feuerwehrmuseums Eisenhüttenstadt" e.V.
§ 1, Zweck
1.) Der Verein "Freunde und Förderer des Feuerwehrmuseums Eisenhüttenstadt" e.V. mit Sitz in Eisenhüttenstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff.AO).
2.) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung und Förderung des Feuerwehrmuseums verwirklicht. Hierbei stellt sich der Verein die Aufgabe, die Erhaltung und Pflege der historischen Sammlung von Feuerwehrgeräten und Feuerwehrtechnik und deren weiteren Ausbau zu fördern.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2, Sitz, Name und Geschäftsjahr des Vereins
1.) Der Verein führt den Namen "Freunde und Förderer des Feuerwehrmuseums Eisenhüttenstadt" e.V.
2.) Der Sitz des Vereins ist Eisenhüttenstadt.
3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3, Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Mitglieder des Vereins können auch nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften werden, falls durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszweckes zu erwarten ist.
2.) Die Mitgliedschaft ist - mittels einer an den Vereinsvorstand gerichteten schriftlichen Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur ;Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet - zu beantragen.
3.) über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei ablehnender Entscheidung sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller hat Beschwerderecht in schriftlicher Form gegenüber der Mitgliederversammlung . Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4.) Die Mitgliedschaft endet durch:
5.) Die Entscheidung über eine Ausschließung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
6.) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
7.) Auf Antrag des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
§ 4, Gewinne, Vereinsmittel, Mitgliedsbeitrag
1.) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch freiwillige Zuwendungen, Spenden, Sachleistungen und Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4.) Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag jeweils im Voraus zum 3. Werktag des Kalenderjahres mittels Erteilung einer Einzugsermächtigung.
§ 5, Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.) die Mitgliederversammlung im Sinne des § 6,
2.) der Vorstand im Sinne des § 7.
3.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 6, Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im I. Quartal, abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
2.) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum der Einladung.
3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Leitung der Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, den die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Anwesenden zu wählen hat.
4.) Zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist die Vertretung eines Mitgliedes, durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied, möglich. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Das bevollmächtigte Mitglied darf jedoch höchstens drei Mitglieder vertreten.
5.)Über die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mehr als eins der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
6.) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
7.) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die im § 1 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigenFinanzamtes.
8.) Bei Wahlen ist gewählt, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
9.) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10.) Die außerordentliche Einberufung einer Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 7, Vorstand des Vereins
1.) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln durch die Mitgliederversammlung.
2.) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und den Beisitzern.
3.) Entfällt ersatzlos.
4.) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Funktionsverteilung obliegt dem Vorstand . Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für dessen restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
5.) Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgremien schaffen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6.) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen,zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt. Die Einladung ergeht schriftlich mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzungen. über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.
7.) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 8, Auflösung des Vereins und Änderung der Satzung
1.) Die Auflösung des Vereins kann eine eigens für diesen Zweck berufene Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 7 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2.) Die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung gilt entsprechend für die Satzungsänderung.
3.) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins dem
Traditions- & Feuerwehrverein Löschzug Fürstenberg (Oder) e.V.
zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Eisenhüttenstadt, 03. Juni 2016